Behindertentestament
Das Behindertentestament ist die wirksamste und sicherste Möglichkeit zur Versorgung und Absicherung von behinderten Familienangehörigen sowie zur Erhaltung des erarbeiteten und ersparten Familienvermögens.
Insbesondere kann mit einem Behindertentestament die Zukunft des behinderten Kindes für die Zeit nach dem Versterben der Eltern geregelt und abgesichert werden, es kann außerdem der gewünschte Lebensstandard des behinderten Kindes sichergestellt und Leistungseinschränkungen durch die voraussichtlich weiter sinkenden Sozialleistungen können so ausgeglichen werden. Darüber hinaus können durch ein Behindertentestament Zahlungen aus dem Erb- oder Pflichtteil an das Sozialamt sowie der Verlust von erheblichen Teilen des Familienvermögens vermieden werden.
Bei der Gestaltung eines Behindertentestaments sind neben den allgemeinenen Regeln des Erbrechts vor allem die Feinheiten im Sozialrecht zu beachten.
Sozialhilfe
Wer sein notwendiges Existenzminimum nicht aus eigenem Einkommen, Vermögen (über dem Schonvermögensfreibetrag) oder sonstigen Mitteln (z. B. Unterhalt) sichern kann, hat Anspruch auf Sozialhilfe durch den Staat. Je nach Alter und bestehender Erwerbsfähigkeit sind verschiedene Hilfeträger für die Gewährung von Sozialhilfe zuständig, nämlich das Jobcenter/die ARGE für das sogenannte Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”), die kreisfreien Städte bzw. die Landkreise für die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie (in Bayern) die Bezirke u.a. für die Hilfe zur Pflege.
Durch meinen “Fachanwalt für Sozialrecht” verfüge ich über viel Erfahrung und Spezialwissen im Sozialrecht.
Seniorenrecht
Im Seniorenrecht trifft man auf rechtliche Probleme, die sich mit fortgeschrittenem Alter stellen. Die Rahmenumstände der Beratung sind oft von einer gewissen Immobilität geprägt, so dass ich Sie gerne – wenn erforderlich – auch zu Hause, im Krankenhaus oder in einem Wohn- und Pflegeheim besuche.
Das Seniorenrecht überschneidet sich in etlichen Bereichen mit dem Sozialrecht und umfasst insbesondere folgende senioren-spezifische Fragen:
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Rentenrecht, Pensions- und Versorgungsfragen, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversorgung, gesetzliche Betreuung, Immobilien- und Vermögensbetreuung, Prüfung von Heimverträgen. Außerdem bin ich Ihnen gerne bei der Erstellung Ihres Testaments behilflich.
Rentenversicherung
Im Rentenversicherungsrecht setze ich mich für Sie für Ihre Altersrente, Ihre Hinterbliebenenrente oder Ihre Erwerbsminderungsrente gegenüber der Deutschen Rentenversicherung bzw. gegenüber den entsprechenden Trägern für Ihre Betriebsrente ein. Auch im Zusammenhang mit Versorgungsausgleichsberechnungen bzw. späteren Streitigkeiten zum Beispiel um einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist das Rentenversicherungsrecht von Bedeutung.
Krankenversicherung
Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung stehen oft Beitragserhebungen in der freiwilligen Krankenversicherung, die Nachversicherungszeit oder besondere Leistungen und Erstattungen für selbstbeschaffte Heilbehandlungen in Streit. Im Bereich der privaten Krankenversicherung gibt es mit den Versicherungen immer wieder Diskussionen ob ein Leistungsfall der Versicherung vorliegt wenn möglicherweise Vorerkrankungen bei Antragstellung im Rahmen der Gesundheitsprüfung nicht ins Formular aufgenommen wurden.
Hartz IV
Ein Arbeitsloser, der – unabhängig von der aktuellen Arbeitsmarktlage – noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und sein Existenzminimum nicht aus eigenem Einkommen, Vermögen oder anderen Mitteln (zum Beispiel aus Unterhaltszahlungen oder sonstigen Unterstützungen) sicherstellen kann, hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, dem sogenannten Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”). Das zuständige Jobcenter/ARGE muss frühestens ab Antragstellung Leistungen erbringen, weshalb es ratsam ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen, wenn der Eintritt der Hilfebedürftigkeit absehbar ist. Die Leistungen nach dem SGB II beinhalten den jeweiligen Regelsatz und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Streitigkeiten im Hartz IV-Bereich sind vielfältig, zum Beispiel über die Angemessenheit der Wohnung, die Gewährung von Umzugkosten, Kaution und Wohnungserstausstattung, die Anrechnung von Einkommen und / oder Vermögen. Gerade wenn Leistungen zum Monatswechsel nicht ausbezahlt werden oder Leistungen komplett versagt werden, hilft nur der unverzügliche Weg zum Sozialgericht.
Meine Erfahrungen im Sozialrecht und mein Spezialwissen durch den “Fachanwalt für Sozialrecht” helfen Ihnen auch hier.
Grundsicherung
Rentner, deren Altersrente nicht reicht, um das Existenzminimum zu sichern und Menschen, die auf Dauer voll erwerbsgemindert sind und ihr Existenzminimum nicht aus Erwerbsminderungsrente oder Werkstatteinkommen aufbringen können, können ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim zuständigen Leistungsträger (kreisfreie Städte oder Landkreise) beantragen. Auf die nächsten Angehörigen – also in der Regel die Eltern oder Kinder – wird dabei nur zurückgegriffen, wenn deren zu versteuerndes Einkommen 100.000,00 EUR jährlich übersteigt.
Elternunterhalt
Wenn die betagten Eltern ins Pflegeheim müssen und deren Einkommen für die Kosten der Heimunterbringung nicht ausreicht oder das Vermögen für die Heimunterbringung bereits aufgebraucht wurde, werden die Kosten für die Heimunterbringung zunächst über die Sozialhilfe sichergestellt. Der Sozialhilfeträger ist aber gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob die nächsten Angehörigen – also vor allem die Kinder - im Rückgriff für die Sozialhilfeleistungen der Eltern ganz oder zum Teil aufkommen müssen. In diesem Zusammenhang gibt es viele Ansatzpunkte für rechtliche Diskussionen mit dem Sozialhilfeträger über den Unterhaltsanspruch der Eltern dem Grunde und der Höhe nach. Vieles ist hier noch im Fluss und noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Elterngeld
Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt eines Kindes ab 01.01.2007 auf. Es beträgt 67 Prozent des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro.
Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Betreuungsrecht
Die rechtliche Betreuung hat Anfang der 90er Jahres die Entmündigung für Volljährige abgelöst. Damals ging die Entmündigung einher mit einer Art „Alles-oder-Nichts-Entscheidung“, welche den betroffenen Volljährigen in die komplette Abhängigkeit des Vormunds stellte. Dies ist im heutigen Betreuungsrecht gerade nicht mehr der Fall. Vielmehr soll das Betreuungsrecht nur so weit in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen eingreifen wie es unbedingt nötig ist, also soweit der Betroffene nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheit selbst zu regeln. Der Betroffene wird auch aufgrund der Betreuung nicht geschäftsunfähig – genauso wenig bleibt jedoch ein Geschäftsunfähiger ohne Betreuer geschäftsfähig. Die Geschäftsfähigkeit unterliegt gerade einer anderen Prüfung als die Notwendigkeit einer Betreuung.